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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Fünfter Titel — Landgerichte (§§ 59 - 78)

§ 75

Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

§ 74f
75
§ 76