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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Fünfter Titel — Landgerichte (§§ 59 - 78)

§ 72a

(1)Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

(2)Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3)Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.


Referenzierte Normen:
727172
§ 72
72a
§ 73