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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Vierzehnter Titel — Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)

§ 180

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.


Referenzierte Normen:
18155176177178179
§ 179
180
§ 181