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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Vierzehnter Titel — Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)

§ 172

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn


Referenzierte Normen:
171b173174406i55
§ 171b
172
§ 173