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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Zehnter Titel — Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)

§ 151

Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.

§ 150
151
§ 152