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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Zehnter Titel — Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)

§ 144

Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.

§ 143
144
§ 145