§

  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 7 — Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 - 88)

§ 82 Falsche Angaben

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer falsche Angaben macht.

(2)Ebenso wird bestraft, wer


Referenzierte Normen:
683957i67
§ 81
82
§ 83