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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 5 — Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)

§ 66 Liquidatoren

(1)In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2)Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3)Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4)Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5)Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.


Referenzierte Normen:
673756
§ 65
66
§ 67