paragraphen.online

  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 4 — Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)

§ 57l Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals

(1)Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil.

(2)Die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.


Referenzierte Normen:
57c57h
§ 57k
57l
§ 57m