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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 4 — Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)

§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile

Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.


Referenzierte Normen:
57c
§ 57i
57j
§ 57k