paragraphen.online

  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 4 — Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)

§ 57a Ablehnung der Eintragung

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
9c
§ 57
57a
§ 57b