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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 3 — Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)

§ 41 Buchführung

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.


Referenzierte Normen:
71
§ 40
41
§ 42