paragraphen.online

  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 3 — Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)

§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

§ 35a
36
§ 37