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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 2 — Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)

§ 30 Kapitalerhaltung

(1)Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2)Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.


Referenzierte Normen:
3134431228291
§ 29
30
§ 31