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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 2 — Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)

§ 21 Kaduzierung

(1)Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2)Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3)Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.


Referenzierte Normen:
2528
§ 20
21
§ 22