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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 9 — Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 69b - 73)

§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen

Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

1.den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2.die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3.das Inkrafttreten der Änderungen.

§ 70
70a
§ 71