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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 8 — Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 - 69a)

§ 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

(1)Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2)§ 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3)Kosten werden nicht erstattet.

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§ 69