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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 6 — Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38)

§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

§ 34
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§ 36