§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
(1)Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
(2)Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.