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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 5 — Kostenhaftung (§§ 22 - 33)

§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

§ 23
24
§ 25