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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. IX. — Die Rechtsprechung (§§ 92 - 104)

Art. 99

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.


Referenzierte Normen:
95
Art. 98
99
Art. 100