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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. VIII. — Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (§§ 83 - 91)

Art. 88

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Art. 87f
88
Art. 89