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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. VIII. — Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (§§ 83 - 91)

Art. 87c

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.


Referenzierte Normen:
73
Art. 87b
87c
Art. 87d