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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. III. — Der Bundestag (§§ 38 - 49)

Art. 45b

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 45a
45b
Art. 45c