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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. II. — Der Bund und die Länder (§§ 20 - 37)

Art. 30

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Art. 29
30
Art. 31