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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. II. — Der Bund und die Länder (§§ 20 - 37)

Art. 25

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.


Referenzierte Normen:
100
Art. 24
25
Art. 26