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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. I. — Die Grundrechte (§§ 1 - 19)

Art. 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.


Referenzierte Normen:
17a45c142
Art. 16a
17
Art. 17a