Art. 145
(1)Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2)Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3)Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.