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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. XI. — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 116 - 146)

Art. 136

(1)Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2)Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.

Art. 135a
136
Art. 137