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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. X. — Das Finanzwesen (§§ 104a - 115)

Art. 106b

Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 106a
106b
Art. 107