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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. X. — Das Finanzwesen (§§ 104a - 115)

Art. 104d

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

Art. 104c
104d
Art. 105