paragraphen.online

⌘K

  1. Gewerbeordnung
  2. Titel I — Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13c)

§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1)Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.

(2)In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben: Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.

§ 6c
7
§ 8