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  1. Gewerbeordnung
  2. Titel III — Reisegewerbe (§§ 55 - 62,63)

§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe

(1)An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

(2)Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

§ 55d
55e
§ 55f