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  1. Gewerbeordnung
  2. Titel III — Reisegewerbe (§§ 55 - 62,63)

§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

(1)Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

(2)Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

§ 55
55a
§ 55b