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  1. Gewerbeordnung
  2. Titel II — Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 53-54)
  3. II. — Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16-28 - 40)
  4. B. — Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40)

§ 30 Privatkrankenanstalten

(1)Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

(2)Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

§ 29
30
§ 30a