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  1. Gewerbeordnung
  2. Titel II — Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 53-54)
  3. II. — Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16-28 - 40)

§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.

§ 2
3
§ 4