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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 2 — Berechtigte (§§ 7 - 10)

§ 8 Formelle Berechtigung

Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein eingetragenes Design betreffen, als berechtigt und verpflichtet.

§ 7
8
§ 9