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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 12 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65)

§ 63a Unterrichtung der Kommission

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.

§ 63
63a
§ 63b