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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 12 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65)

§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:

§ 62
62a
§ 63