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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 7 — Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen (§§ 37 - 41)

§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design

Rechte aus einem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber

§ 39
40
§ 40a