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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 6 — Nichtigkeit und Löschung (§§ 33 - 36)

§ 35 Teilweise Aufrechterhaltung

(1)Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält.

(2)Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

§ 34c
35
§ 36