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  1. Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
  2. Abschnitt 1 — Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6)

§ 3 Ausschluss vom Designschutz

(1)Vom Designschutz ausgeschlossen sind

(2)Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind vom Designschutz nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen.

§ 2
3
§ 4