paragraphen.online

  1. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  2. Abschnitt 6 — Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78 - 97)

§ 79 Auflösung durch Zeitablauf

(1)Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.

(2)§ 78 Abs. 2 ist anzuwenden.

§§ 78a und 78b
79
§ 79a