paragraphen.online

  1. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  2. Abschnitt 1 — Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)

§ 12 Veröffentlichung der Satzung

Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.

§ 11a
12
§ 13