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Gliederung
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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Abschnitt 1 — Errichtung der Genossenschaft
(§§
1
-
16
)
§ 12 Veröffentlichung der Satzung
Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.
§ 11a
12
§ 13