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  1. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  2. Abschnitt 7 — Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118)

§ 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für

§ 101
102
§§ 103 und 104