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Gliederung
Gliederung
Grundbuchordnung
Fünfter Abschnitt — Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
(§§
82
-
115
)
II. — Löschung gegenstandsloser Eintragungen
(§§
84
-
89
)
§ 87
Die Eintragung ist zu löschen:
§ 86
87
§ 88