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  1. Grundbuchordnung
  2. Dritter Abschnitt — Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70)

§ 60

(1)Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.

(2)Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 59
60
§ 61