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  1. Grundbuchordnung
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)
  3. III. — Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115)

§ 109

Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.

§ 108
109
§ 110