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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Vierter Teil — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 - 184)

§ 160

Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

§ 159
160
§ 161