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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 9 — Schlussvorschriften (§§ 485 - 493)

§ 489 Rechtsmittel

(1)Auf das Verfahren sind die §§ 59 bis 69 entsprechend anzuwenden.

(2)Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde statt.

§ 488
489
§ 490